VSZ   VERBAND SCHWEIZERISCHER ZYLINDERSCHLEIFWERKE

USM  UNION SUISSE DES RECTIFIEURS DE MOTEURS

URS   UNIONE RETIFICATORI SVIZZERI

 

Eingeschränkte Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen

 

Gewährleistungsfristen: Für Konsumenten und Unternehmen 1 Jahr nach Ablieferung. (OR Art. 210, "bei weitgehender Wiederverwendung von Gebrauchteilen")

 

Punkte welche in der vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen abgedeckt sind und für welche Gewähr geboten wird:

  • Masshaltigkeit der von uns bearbeiteten Teile und Einhaltung der Toleranzen. Bei reparaturbedingten, technisch vertretbaren Abweichungen wird in Absprache mit dem Kunden vorgegangen.
  • Masshaltigkeit der zugekauften Teile.
  • Korrekte Montage der von uns verbauten Teile.
  • Für die Verwendbarkeit der wieder eingesetzten, gebrauchten Teile beschränkt sich die Gewähr auf die Resultate der jeweiligen Prüfmethoden und ausschliesslich auf den Auslieferungszustand (z.B. Leckprüfungen, Abpressen, Rissprüfung frei von Anzeigen u.a.m)
  • Auf zugekaufte, durch uns gelieferte Teile nur in dem Umfang wie durch den Lieferanten oder Hersteller gewährleistet.

Ausschlüsse von der Gewährleistungspflicht, Faktoren welche deren erlöschen bewirken:

  • Nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, unsachgemässes Vorgehen bei Montage, Einbau und Inbetriebnahme.
  • Einsatz bei Motorsportveranstaltungen.
  • Sämtliche verwendete Teile welche nicht von uns überprüft oder überarbeitet wurden so wie daraus resultierende Folgeschäden.
  • Änderungen und Eingriffe an den von uns gelieferten und bearbeiteten Teilen ohne unser Einverständnis.
  • Schäden verursacht vom Weiterbetrieb beim Auftreten von kleineren Mängeln (Lecks, Geräusche, Defekte an Gemischaufbereitung und Zündung, ungenügender Oeldruck u.a.m.)
  • Schäden infolge Materialermüdung (z.B. Strukturveränderungen verursacht durch eine hohe Zahl von Zyklen wie grosse Lastwechsel, Temperaturwechsel und Schwingungen oder durch Alterung oder Oxydation).
  • Defekte an zugekauften Teilen und Materialien und davon resultierende Folgeschäden. (Ausgenommen es besteht eine Gewähr seitens des Herstellers oder Lieferanten)
  • Schäden an verwendeten Teilen welche durch den Kunden angeliefert wurden und vorgängig von Ihm oder Anderen unsachgemäss bearbeitet oder behandelt wurden so wie daraus resultierenden Folgeschäden.

Beanstandungen, Behebung von Mängeln:

  • Beanstandungen und Mängel müssen sofort, beim Erkennen gemeldet werden.
  • Eingriffe auch im Zusammenhang mit Abklärungen dürfen ausschliesslich mit unserem Einverständnis vorgenommen werden.
  • Die Beweislast liegt beim Kunden.
  • Die Behebung wird ausschliesslich in unserem Betrieb, durch uns oder in unserem Auftrag durchgeführt. Es werden keine Drittleistungen vergütet.
  • Ergeben die Abklärungen, dass von unserer Seite kein Verschulden vorliegt, wird eine Instandstellung zu unseren üblichen Konditionen durchgeführt.

Es bestehen keine weiteren Garantien oder Gewährleistungspflichten, insbesondere ausgeschlossen sind:

  • Ein- und Ausbaukosten
  • Ausfallentschädigungen

Ausnahmen von dieser Regelung können bei Bedarf vorgängig schriftlich vereinbart werden.